Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Hier finden Sie wichtige Informationen zur Neuregelung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen aus § 14a EnWG.

Wichtige Informationen zur Neuregelung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors ist ein wesentlicher Bestandteil der Energiewende und der Erreichung der Klimaziele. In diesem Zusammenhang werden in privaten Haushalten zunehmend Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher installiert.
Die steigende Anzahl stellt die Stromnetze vor Herausforderungen, da die Leistung dieser Geräte deutlich höher ist als die der meisten Haushaltsgeräte und das Stromnetz somit stark belasten kann.
§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beinhaltet die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen mit dem Ziel, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen sicher und effizient in das Stromnetz integriert werden.
Die wichtigsten Informationen und Änderungen ab dem 1. Januar 2024 haben wir für Sie zusammengefasst.
 

Allgemeine Informationen zu § 14a EnWG - Was bedeutet das konkret?

Um eine Überlastung des Stromnetzes zu verhindern und dessen Stabilität zu gewährleisten, regelt § 14a EnWG den Einsatz von sogenannten "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen" im Niederspannungsnetz.
Bei drohender Überlastung des Stromnetzes können die Netzbetreiber die Leistung der Geräte, die Strom aus dem Netz beziehen, vorübergehend dimmen bzw. reduzieren. Diese Maßnahme wird nur dann angewendet, wenn sie zur Sicherung der Systemstabilität unbedingt notwendig ist. Ein Basisbezug an Strom ist jederzeit gewährleistet, sodass die betroffenen Geräte weiterhin betrieben werden können. Der normale Haushaltsstrom bleibt von dieser Regelung vollständig unberührt. 
Als Gegenleistung für die Möglichkeit, die Leistung zu drosseln, darf der Netzbetreiber den Anschluss und die Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit Verweis auf eine mögliche Netzüberlastung verzögern oder ablehnen. Zusätzlich profitieren die Verbraucher von reduzierten Netzentgelten.
Seit dem 1. Januar 2024 unterliegt jede neue steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW den neuen Regelungen. Die Umsetzung der Regelungen erfolgt automatisch.
 

Welche Geräte fallen unter die Regelungen § 14a EnWG?

Verbraucher profitieren von der neuen Regelung, sofern sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Höchstleistung von mindestens 4,2 kW nach dem 01.01.2024 in Betrieb nehmen und durch Ihren Installateur beim Netzbetreiber anmelden.

Die Geräte mit einer Höchstleistung von mind. 4,2 kW und mit Strombezug im Niederspannungsnetz unterfallen automatisch §14 EnWG und werden bei Erstanmeldung Modul 1 zugeordnet. Ein Modulwechsel kann nur für einen Zeitpunkt in der Zukunft angefordert werden. 

Folgende Geräte fallen unter die Regelungen des § 14a EnWG:

  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen/Heizstäben
  • nicht-öffentliche Ladesäulen für Elektromobile (Wallbox)
  • Klimaanlagen (fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar)
  • Stromspeicher
     

Module für die Reduzierung des Netzentgelts

Im Gegenzug dazu, dass die Netzbetreiber die Geräte bei Bedarf netzorientiert dimmen dürfen, erhalten die Verbraucher eine Reduzierung der Netzentgelte. Bei der Reduzierung des Netzentgelts kann zwischen drei verschiedenen Modulen gewählt werden. 

Alle Verbraucher mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, werden automatisch Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung) zugeordnet. Ein separater Zähler ist für Modul 1 nicht nötig. 

Voraussetzung für Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung) ist ein separater Zähler (Standard-Lastprofil) für die jeweilige Verbrauchseinrichtung, sodass der Strombedarf getrennt vom regulären Haushalts- oder Gewerbestrom gemessen und abgerechnet wird. Der Wechsel muss aktiv beantragt werden. Für Ihren Wechselwunsch in Modul 2 können Sie einfach direkt hier Kontakt zu uns aufnehmen.

Modul 3 bietet eine zeitvariable Reduzierung des örtlichen Netzentgelts in verschiedenen Zeitfenstern, je nach Standard-, Hoch- oder Niedertarif. Nutzer, die bereits das Entlastungsmodul 1 für ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung in Anspruch nehmen, können dieses zusätzlich mit einem zeitvariablen Netzentgelt kombinieren. Voraussetzung für Modul 3 ist ein intelligentes Messsystem (iMS, standard-Lastprofil) sowie die aktive Beantragung des Wechsels.

Ein Modulwechsel ist grundsätzlich nur für die Zukunft möglich.
 

Regelungen für Bestandsanlagen - Ist ein Wechsel in die neue Regelung möglich?

Auch bei Bestandsgeräten, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, ist ein Wechsel in ein Modul der neuen Regelung des §14a EnWG möglich. Werden mit einem Zähler mehrere kleinere Anlagen betrieben, wird die Leistung zusammengerechnet. Diese Anlagen müssen vom Netzbetreiber steuerbar und im Niederspannungsnetz angeschlossen sein. Der Wechsel ist freiwillig und unwiderruflich. Ohne aktiven Wechsel gelten für steuerbare Bestandsanlagen die bisherigen Regelungen unverändert bis zum 31.12.2028 fort. Anschließend werden sie in die neue Regelung überführt.

Ob Ihre Anlage im Einzelfall unter die Regelung fällt klären Sie idealerweise mit Ihrem Elektroinstallateur bzw. Netzbetreiber.

Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und für die keine Steuerung vereinbart wurde, bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen.
 

Häufige Fragen zum Thema In­te­gra­ti­on von steu­er­ba­ren Ver­brauch­sein­rich­tun­gen

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen werden für den Netzbetreiber steuerbar und ermöglichen so das zeitweise notwendige Dimmen der Einrichtung, indem sie mit einer Steuerbox und einem Smart-Meter-Gateway verbunden werden. Bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfolgt die Steuerung zusätzlich über ein Energiemanagementsystem.

Sie profitieren von der neuen Regelung, sofern Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Höchstleistung von mindestens 4,2 kW nach dem 01.01.2024 in Betrieb nehmen und durch Ihren Installateur beim Netzbetreiber anmelden.

Auch für Bestandsgeräte, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, ist ein Wechsel in ein Modul der neuen Regelung möglich. Betreiben Sie hinter einem Zähler mehrere kleinere Anlagen, wird die Leistung zusammengerechnet. Diese Anlagen müssen gemäß Energiewirtschaftsgesetz von Ihrem Netzbetreiber steuerbar und im Niederspannungsnetz angeschlossen sein.

Es liegt in Ihrer Verantwortung als Betreiber sicherzustellen, dass eine Bestandsanlage grundsätzlich Steuerbefehle verarbeiten kann. Die Steuerbarkeit wird erst durch den Einbau eines Smart-Meter-Gateways in Verbindung mit einer Steuerbox gewährleistet. Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung beauftragen Sie Ihren Messstellenbetreiber (oder alternativ Ihren Netzbetreiber) mit dem Einbau der technischen Einrichtungen. Ihr Messstellenbetreiber wird Sie über den Einbauzeitpunkt informieren. Als Betreiber erhalten Sie vom Netzbetreiber einen Wert für den zulässigen Strombezug Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, der nicht überschritten werden darf. Sobald mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen oder eine PV-Anlage zusätzlich betrieben werden, wird die Verwendung eines Energiemanagementsystems empfohlen. Dadurch wird die verfügbare Bezugsleistung flexibel auf die angebundenen steuerbare Verbrauchseinheit aufgeteilt und gegebenenfalls über die PV-Anlage erhöht. Zudem können Sie mit einem Energiemanagementsystem Ihre Dokumentationspflicht gemäß § 14a EnWG umsetzen.
 

Modul 1 beinhaltet eine pauschale Netzentgeltreduzierung, die unabhängig vom Verbrauch ist und sich aus einer Bereitstellungs- sowie einer Stabilitätsprämie zusammensetzt. Ein separater Stromzähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung ist nicht erforderlich. Die pauschale Entlastung wird jährlich pro Zähler gewährt, auch wenn mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen darüber abgerechnet werden. Je nach Netzgebiet können Sie hier jährlich zwischen 110 € und 190 € brutto sparen.

Quelle: Bundesnetzagentur

Modul 2 bietet eine verbrauchsabhängige, prozentuale Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises (ct/kWh) des jeweiligen Netzentgelts um 60 % sowie eine Befreiung vom Grundpreis Netz. Dieses Modul kann nur gewählt werden, wenn für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein separater Stromzähler (Standard-Lastprofil) verwendet wird und der Strombedarf getrennt vom regulären Haushalts- oder Gewerbestrom gemessen und abgerechnet wird. Preislich gesehen gilt: Je höher der Stromverbrauch, desto größer ist die Ersparnis beim Netzentgelt. Nach aktuellem Stand lohnt sich Modul 2 ab einem jährlichen Verbrauch von etwa 2.900 kWh.

Quelle: Bundesnetzagentur

Modul 3 bietet eine zeitvariable Reduzierung des örtlichen Netzentgelts in verschiedenen Zeitfenstern, je nach Standard-, Hoch- oder Niedertarif. Nutzer, die bereits das Entlastungsmodul 1 für ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Anspruch nehmen, können dieses zusätzlich mit einem zeitvariablen Netzentgelt kombinieren. Dadurch werden Anreize geschaffen, das Stromnetz während Stoßzeiten zu entlasten. Voraussetzung für Modul 3 ist ein intelligentes Messsystem (Standard-Lastprofil). Die Zeitfenster und Preisstufen werden kalenderjährlich festgelegt und gelten für das gesamte Netzgebiet.
 

Quelle: Bundesnetzagentur

Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass seine steuerbare Verbrauchseinrichtung mit den erforderlichen technischen Einrichtungen (einschließlich Steuerungseinrichtungen) auf eigene Kosten ausgestattet wird.

Weiterführende Informationen und Erläuterungen finden Sie auf Seiten der Bundesnetzagentur.

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