Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Hier finden Sie wichtige Informationen zur Neuregelung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen aus § 14a EnWG.
Die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors ist ein wesentlicher Bestandteil der Energiewende und der Erreichung der Klimaziele. In diesem Zusammenhang werden in privaten Haushalten zunehmend Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher installiert.
Die steigende Anzahl stellt die Stromnetze vor Herausforderungen, da die Leistung dieser Geräte deutlich höher ist als die der meisten Haushaltsgeräte und das Stromnetz somit stark belasten kann.
§ 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beinhaltet die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen mit dem Ziel, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen sicher und effizient in das Stromnetz integriert werden.
Die wichtigsten Informationen und Änderungen ab dem 1. Januar 2024 haben wir für Sie zusammengefasst.
Um eine Überlastung des Stromnetzes zu verhindern und dessen Stabilität zu gewährleisten, regelt § 14a EnWG den Einsatz von sogenannten "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen" im Niederspannungsnetz.
Bei drohender Überlastung des Stromnetzes können die Netzbetreiber die Leistung der Geräte, die Strom aus dem Netz beziehen, vorübergehend dimmen bzw. reduzieren. Diese Maßnahme wird nur dann angewendet, wenn sie zur Sicherung der Systemstabilität unbedingt notwendig ist. Ein Basisbezug an Strom ist jederzeit gewährleistet, sodass die betroffenen Geräte weiterhin betrieben werden können. Der normale Haushaltsstrom bleibt von dieser Regelung vollständig unberührt.
Als Gegenleistung für die Möglichkeit, die Leistung zu drosseln, darf der Netzbetreiber den Anschluss und die Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit Verweis auf eine mögliche Netzüberlastung verzögern oder ablehnen. Zusätzlich profitieren die Verbraucher von reduzierten Netzentgelten.
Seit dem 1. Januar 2024 unterliegt jede neue steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW den neuen Regelungen. Die Umsetzung der Regelungen erfolgt automatisch.
Verbraucher profitieren von der neuen Regelung, sofern sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Höchstleistung von mindestens 4,2 kW nach dem 01.01.2024 in Betrieb nehmen und durch Ihren Installateur beim Netzbetreiber anmelden.
Die Geräte mit einer Höchstleistung von mind. 4,2 kW und mit Strombezug im Niederspannungsnetz unterfallen automatisch §14 EnWG und werden bei Erstanmeldung Modul 1 zugeordnet. Ein Modulwechsel kann nur für einen Zeitpunkt in der Zukunft angefordert werden.
Folgende Geräte fallen unter die Regelungen des § 14a EnWG:

Im Gegenzug dazu, dass die Netzbetreiber die Geräte bei Bedarf netzorientiert dimmen dürfen, erhalten die Verbraucher eine Reduzierung der Netzentgelte. Bei der Reduzierung des Netzentgelts kann zwischen drei verschiedenen Modulen gewählt werden.
Alle Verbraucher mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, werden automatisch Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung) zugeordnet. Ein separater Zähler ist für Modul 1 nicht nötig.
Voraussetzung für Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung) ist ein separater Zähler (Standard-Lastprofil) für die jeweilige Verbrauchseinrichtung, sodass der Strombedarf getrennt vom regulären Haushalts- oder Gewerbestrom gemessen und abgerechnet wird. Der Wechsel muss aktiv beantragt werden. Für Ihren Wechselwunsch in Modul 2 können Sie einfach direkt hier Kontakt zu uns aufnehmen.
Modul 3 bietet eine zeitvariable Reduzierung des örtlichen Netzentgelts in verschiedenen Zeitfenstern, je nach Standard-, Hoch- oder Niedertarif. Nutzer, die bereits das Entlastungsmodul 1 für ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung in Anspruch nehmen, können dieses zusätzlich mit einem zeitvariablen Netzentgelt kombinieren. Voraussetzung für Modul 3 ist ein intelligentes Messsystem (iMS, standard-Lastprofil) sowie die aktive Beantragung des Wechsels.
Ein Modulwechsel ist grundsätzlich nur für die Zukunft möglich.

Auch bei Bestandsgeräten, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, ist ein Wechsel in ein Modul der neuen Regelung des §14a EnWG möglich. Werden mit einem Zähler mehrere kleinere Anlagen betrieben, wird die Leistung zusammengerechnet. Diese Anlagen müssen vom Netzbetreiber steuerbar und im Niederspannungsnetz angeschlossen sein. Der Wechsel ist freiwillig und unwiderruflich. Ohne aktiven Wechsel gelten für steuerbare Bestandsanlagen die bisherigen Regelungen unverändert bis zum 31.12.2028 fort. Anschließend werden sie in die neue Regelung überführt.
Ob Ihre Anlage im Einzelfall unter die Regelung fällt klären Sie idealerweise mit Ihrem Elektroinstallateur bzw. Netzbetreiber.
Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und für die keine Steuerung vereinbart wurde, bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen.