Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

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Infos zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

CO2-Kosten: Mieter und Vermieter teilen die Kosten ab 2023

Seit 2021 werden für das Heizen mit Öl oder Erdgas zusätzliche CO2-Kosten erhoben. Bisher konnten Vermieterinnen und Vermieter diese komplett auf Ihre Mieter umlegen. Mit dem neuen CO2-Kosten-Aufteilungsgesetz werden Vermieterinnen und Vermieter nun stärker an den Kosten beteiligt, die für Kohlendioxid anfallen. Für Wohngebäude soll ein Stufenmodell gelten: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für Vermieterinnen und Vermieter. Denn darauf haben Mieterinnen und Mieter im Gegensatz zu Eigenheimbesitzern keinen Einfluss.

Je schlechter die Fassade eines Gebäudes gedämmt ist, je älter die Heizung oder die Fenster sind, desto mehr Energie wird zum Heizen benötigt und desto höher sind die CO2-Kosten. Mieterinnen und Mieter können nur sparen, indem sie effizient heizen – trotzdem mussten sie die CO2-Umlage bislang in vollem Umfang bezahlen.

Wir kümmern uns drum.

Wir arbeiten an der Umsetzung des Gesetzes und werden den betroffenen Kunden die notwendigen Informationen anschließend zur Verfügung stellen. Bitte sehen Sie bis dahin von individuellen Anfragen beim Kundenservice ab.

Gemeinsam Energie und CO2 sparen

Die neue Regelung hebt die Aufgabe von Vermieterinnen und Vermietern hervor, Mietshäuser mit klimafreundlichen Heizsystemen auszustatten und für eine gute Dämmung zu sorgen. Gleichzeitig bleibt die Eigenverantwortung der Mieterinnen und Mieter bestehen, möglichst sparsam und effizient zu heizen, indem ein Teil der CO2-Kosten weiterhin auf sie umgelegt wird. Der Anreiz des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für mehr Klimaschutz und Energieeffizienz wirkt so nun auch im Mietverhältnis.

Wie muss die Aufteilung der CO2-Kosten ab 2023 umgesetzt werden?

Zum 01.01.2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft getreten. Aus diesem Gesetz folgen neue Verpflichtungen für Vermietende sowie Brennstofflieferanten.

In der Umsetzung dieser CO2-Kostenteilung hat der Vermietende nicht nur den Anteil von Vermietenden und Mietenden an den Kohlendioxidkosten zu ermitteln, sondern auch die Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung für den jeweiligen Mietenden gesondert abzurechnen. Die prozentualen Anteile, die auf Mietende sowie Vermietende entfallen, werden auf Basis eines Stufenmodells und des energetischen Zustandes des Wohngebäudes ermittelt.

Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlendioxidkosten nach dem o.g. Gesetz sind auf Abrechnungszeiträume für die Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.

Kohlendioxidkosten, die aufgrund des Verbrauchs von Brennstoffmengen anfallen, die vor dem 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt.

Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden

Tabelle Abstufungen ("Stufenmodell") der Kostenverteilungen:

 Anteil MieterAnteil Vermieter

< 12 kg CO2/m2/a

100 %o %
12 bis < 17 kg CO2/m2/a90 %10 %
17 bis < 22 kg CO2/m2/a80 %20 %
22 bis < 27 kg CO2/m2/a70 %30 %
27 bis < 32 kg CO2/m2/a60 %40 %
32 bis < 37 kg CO2/m2/a50 %50 %
37 bis < 42 kg CO2/m2/a40 %60 %
42 bis < 47 kg CO2/m2/a30 %70 %
47 bis < 52 kg CO2/m2/a20 %80 %
> = 52 kg CO2/m2/a5 %95 %

Aufteilungsrechner der Bundesregierung kommt.

Die Bundesregierung wird bis zum 1. Juni 2023 eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Vermieter und solche Mieter bereitstellen, die sich selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser versorgen.

Nichtwohngebäude: Vorläufige Teilung der CO2-Kosten zur Hälfte

Ein Nichtwohngebäude ist ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dient.

Versorgt sich ein Mieter eines Nichtwohngebäudes selbst mit Wärme oder Warmwasser, so hat der Vermieter dem Mieter 50 Prozent der Kohlendioxidkosten zu erstatten.

In allen anderen Fällen werden die Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter nach den Bestimmungen des Mietvertrags aufgeteilt. Eine Regelung, wonach der Mieter mehr als 50 % der Kohlendioxidkosten zu tragen ist, ist jedoch unwirksam. Das heißt, dass der Mieter maximal 50 % der Kohlendioxidkosten zu tragen hat.

Die hälftige Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Nichtwohngebäuden wird im Jahr 2025 von einem Stufenmodell für Nichtwohngebäude abgelöst.

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