Preisbremsen

Alles Wichtige zu den Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme

Bundestag und Bundesrat haben im Dezember 2022 entschieden, eine Preisbremse für Strom, Gas und Wärme einzuführen. Diese gilt für das gesamte Kalenderjahr 2023 (sofern Ihr vertraglich vereinbarter Preis über dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis liegt) und endete per Gesetz zum 31.12.2023. Wir berücksichtigen automatisch Ihre Entlastung für Verbräuche bis 31.12.2023 in Ihrer nächsten anstehenden Turnusrechnung, sofern Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis über dem jeweiligen Referenzpreis liegt. 

Wie funktioniert die Preisbremse?

Strom

Für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs wird der Strompreis auf 40 Cent/kWh (brutto) begrenzt. Das heißt, der Staat übernimmt für diesen Teil die Differenz zum Arbeitspreis. Als Berechnungsgrundlage dient Ihr Stromverbrauch im September 2022.

Für Strom, den Sie darüber hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vollen vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis gemäß Ihres Stromtarifs. Nach dem 80%-40-Cent-Modus werden alle Haushalte und Unternehmen entlastet, die weniger als 30.000 Kilowattstunden Strom im Jahr verbrauchen.

Bei Nutzung eines Zweitarifzählers in Verbindung mit einem Tarif mit Nieder- (NT) und Hochtarifzeiten (HT) errechnet sich der Referenzpreis wie folgt: Die im Tarif definierten Niedertarifzeiten (NT) werden gewichtet mit 28 ct/kWh (brutto) berücksichtigt, während die Hochtarifzeiten (HT) gewichtet mit 40 ct/kWh (brutto) berücksichtigt werden. Das kann Haushaltsstrom, Wärmestrom oder die gemeinsame Messung von Haushalts- und Wärmestrom sein. Dies gilt für den Verbrauch ab 01.08.2023. Kunden mit zeitvariablen Tarifen erhalten die ihnen zustehende Entlastung spätestens mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.

Für viele Kunden konnten wir bereits zum 01.07.2023 die Strompreise unterhalb des Referenzpreises von 40 ct/kWh (brutto) senken. Sie bezahlen somit auf 100% Ihres Verbrauchs einen geringeren Preis. 

Für Industriekunden mit höherem Verbrauch gelten andere Regelungen.

Gas

Sofern der Jahresverbrauch eines Haushalts oder Unternehmens 1,5 Millionen kWh nicht übersteigt, greift auch beim Gas die Preisbremse für 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs (Basis: September 2022).

Der maximal zu zahlende Arbeitspreis liegt hier bei 12 Cent pro Kilowattstunde. Das heißt, falls der Gaspreis Ihres aktuellen Tarifs über 12 Cent pro kWh liegt, übernimmt der Staat die Mehrkosten für 80% Ihrer Verbrauchsprognose.

Falls Sie in Ihrem aktuellen Gas-Tarif weniger zahlen, bleibt es natürlich bei dem geringeren Preis.

Für Industriekunden und Kunden aus der Immobilienwirtschaft mit höherem Verbrauch gelten andere Regelungen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Wärme

Ebenso bei Fern- und Nahwärme: 80% des prognostizierten Verbrauchs (Basis September 2022) sind durch die Preisbremse gedeckelt – auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde.

Die Regelung gilt für alle Haushalte und Unternehmen, die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Wärme pro Jahr verbrauchen.

Für Verbrauchsmengen oberhalb 80% wird der volle Wärmepreis gemäß Tarif berechnet.

Mit Fernwärme von MVV sind Sie bereits günstig versorgt, da Ihr Tarif bei MVV Energie AG unterhalb des Referenzpreises von 9,5 ct/kWh (brutto) liegt und Sie somit auf 100% Ihres Verbrauchs einen geringeren Preis als 9,5 ct/kWh (brutto) zahlen. Somit greift die gesetzliche Entlastung bei diesem Preis nicht.

Für Industriekunden und Kunden aus der Immobilienwirtschaft mit höherem Verbrauch gelten andere Regelungen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

 

Wer erstellt meine Jahresverbrauchsprognose?

Hierbei muss zwischen Strom, Gas und Wärme unterschieden werden. Für Strom erstellt der Netzbetreiber automatisch eine individuelle Jahresverbrauchsprognose, die wir als Energieversorger nicht beeinflussen können.  Für Gas und Wärme basiert die Entlastung jeweils auf dem im September 2022 vom Gas- bzw. Wärmeversorgungsunternehmen prognostizierten Jahresverbrauch. Das gilt auch für den Fall, dass längere Urlaubszeiten zu einem geringeren Verbrauch in den Vorjahren führen.

Wann und wie erhalte ich die Erstattungen?

Die Preisbremsen gelten für Ihren Energieverbrauch im Kalenderjahr 2023. Die Entlastung erfolgt über Ihren Energieversorger (zum Beispiel MVV). 

Entweder erhalten Sie dann eine einmalige Gutschrift oder der Erstattungsbetrag wird mit den Abschlagszahlungen ab März 2023 verrechnet. Die endgültige Abrechnung erfolgt in  Ihrer nächsten Turnusrechnung. 

Was ist, wenn ich zur Miete wohne?

Als Mieterinnen oder Mieter in einem Mehrfamilienhaus beziehen Sie Ihren Strom in der Regel direkt von einem Energieversorger. Dagegen besteht für die Versorgung mit Heizgas oder Wärme meistens kein direktes Vertragsverhältnis. In diesem Fall liegt die Verantwortung für die Weitergabe der Entlastungen bei Ihrer Hausverwaltung, Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter.

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