Alles Wichtige zu den Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme
Am 16. Dezember 2022 haben Bundestag und Bundesrat entschieden, eine Preisbremse für Strom, Gas und Wärme einzuführen. Diese gilt für das gesamte Kalenderjahr 2023 (sofern Ihr vertraglich vereinbarter Preis über dem gesetzlich festgelten Referenzpreis liegt).
Die Berechnung erfolgt auf Basis
der aktuellen Gesetzeslage und
Ihrer Angaben. Bitte beachten
Sie: Die berechneten
Entlastungen sind nur für die
von Ihnen eingetragenen Werte
korrekt. Da Ihr tatsächlicher
Verbrauch und durchschnittlicher
Arbeitspreis davon abweichen
kann, ist es möglich, dass Ihre
individuelle, finale
Entlastungssumme von der
Berechnung abweicht. Ihre finale
Entlastungssumme wird in den
Rechnungen Ihres
Energieversorgers dargestellt.
Die Berechnungen können für
Gasverbräuche aus
Netzentnahmestellen bis
1.500.000 kWh erfolgen und
gelten nur für Haushaltskunden
bzw. kleine und mittlere
Unternehmen mit
Standardlastprofilen oder mit
Standardlastgang. Bei einem
Arbeitspreis für Gas bis
einschließlich 12 Cent/kWh
(jeweils brutto inklusive aller
Entgelte und Umlagen) gibt es
keine Entlastung durch das
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz.
Dieses greift erst ab einem
Arbeitspreis größer 12 Cent/kWh
(= Referenzpreise). Ungeachtet der Preisbremsen kann ein Preisvergleich lohnend sein, hier finden Sie direkt den MVV-Tarifrechner. Verbräuche,
die die 80-Prozent-Prognose
überschreiten, werden zu den
vertraglich vereinbarten
Arbeitspreisen abgerechnet.
Die Berechnung erfolgt auf Basis
der aktuellen Gesetzeslage und
Ihrer Angaben. Die Berechnung
berücksichtigt Kunden mit und
ohne Standardlastprofile. Bitte
beachten Sie: Die berechneten
Entlastungen sind nur für die
von Ihnen eingetragenen Werte
korrekt. Da Ihr tatsächlicher
Verbrauch und durchschnittlicher
Arbeitspreis davon abweichen
kann, ist es möglich, dass Ihre
individuelle, finale
Entlastungssumme von der
Berechnung abweicht. Ihre finale
Entlastungssumme wird in den
Rechnungen Ihres
Energieversorgers dargestellt.
Die Berechnungen können nur für
Stromverbräuche aus
Netzentnahmestellen bis 30.000
kWh/Jahr erfolgen und gelten nur
für Haushaltkunden bzw. kleine
und mittlere Unternehmen mit und
ohne Standardlastprofilen. Bei
einem Arbeitspreis für Strom bis
einschließlich 40 Cent/kWh
(brutto inklusive aller Entgelte
und Umlagen) gibt es keine
Entlastung durch das
Strompreisbremsegesetz. Diese
greift erst ab einem
Arbeitspreis größer als der
zuvor genannte Wert von 40
Cent/kWh (= Referenzpreis). Ungeachtet der Preisbremsen kann ein Preisvergleich lohnend sein, hier finden Sie direkt den MVV-Tarifrechner. Verbräuche, die die
80-Prozent-Prognose
überschreiten, werden zu den
vertraglich vereinbarten
Arbeitspreisen abgerechnet.
Wie funktioniert die Preisbremse?

Strom
Für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs wird der Strompreis auf 40 Cent/kWh (brutto) begrenzt. Das heißt, der Staat übernimmt für diesen Teil die Differenz zum Arbeitspreis. Als Berechnungsgrundlage dient Ihr Stromverbrauch im September 2022.
Für Strom, den Sie darüber hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vollen vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis gemäß Ihres Stromtarifs. Nach dem 80%-40-Cent-Modus werden alle Haushalte und Unternehmen entlastet, die weniger als 30.000 Kilowattstunden Strom im Jahr verbrauchen. Für Industriekunden mit höherem Verbrauch gelten andere Regelungen.

Gas
Sofern der Jahresverbrauch eines Haushalts oder Unternehmens 1,5 Millionen kWh nicht übersteigt, greift auch beim Gas die Preisbremse für 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs (Basis: September 2022).
Der maximal zu zahlende Arbeitspreis liegt hier bei 12 Cent pro Kilowattstunde. Das heißt, falls der Gaspreis Ihres aktuellen Tarifs über 12 Cent pro kWh liegt, übernimmt der Staat die Mehrkosten für 80% Ihrer Verbrauchsprognose.
Falls Sie in Ihrem aktuellen Gas-Tarif weniger zahlen, bleibt es natürlich bei dem geringeren Preis.
Für Industriekunden und Kunden aus der Immobilienwirtschaft mit höherem Verbrauch gelten andere Regelungen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Wärme
Ebenso bei Fern- und Nahwärme: 80% des prognostizierten Verbrauchs (Basis September 2022) sind durch die Preisbremse gedeckelt – auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde.
Die Regelung gilt für alle Haushalte und Unternehmen, die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Wärme pro Jahr verbrauchen.
Für Verbrauchsmengen oberhalb 80% wird der volle Wärmepreis gemäß Tarif berechnet.
Mit Fernwärme von MVV sind Sie bereits günstig versorgt, da Ihr Tarif bei MVV Energie AG unterhalb des Referenzpreises von 9,5 ct/kWh (brutto) liegt und Sie somit auf 100% Ihres Verbrauchs einen geringeren Preis als 9,5 ct/kWh (brutto) zahlen. Somit greift die gesetzliche Entlastung bei diesem Preis nicht.
Für Industriekunden und Kunden aus der Immobilienwirtschaft mit höherem Verbrauch gelten andere Regelungen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Wer erstellt meine Jahresverbrauchsprognose?
Hierbei muss zwischen Strom, Gas und Wärme unterschieden werden. Für Strom erstellt der Netzbetreiber automatisch eine individuelle Jahresverbrauchsprognose, die wir als Energieversorger nicht beeinflussen können. Für Gas und Wärme basiert die Entlastung jeweils auf dem im September 2022 vom Gas- bzw. Wärmeversorgungsunternehmen prognostizierten Jahresverbrauch. Das gilt auch für den Fall, dass längere Urlaubszeiten zu einem geringeren Verbrauch in den Vorjahren führen. Wir werden unsere Kundinnen und Kunden möglichst schnell über ihr spezifisches Entlastungskontingent und ihren damit verbundenen Entlastungsbetrag informieren.
Sollten Sie neu zu uns gewechselt sein und wir kein Entlastungskontingent bzw. keinen Entlastungsbetrag in Ihrem Begrüßungsschreiben ausweisen, obwohl sie hierauf Anspruch haben, so bitten wir Sie, uns eine Kopie der Abschlussrechnung Ihres bisherigen Versorgers zukommen zu lassen. Möglicherweise ist das (verbleibende) Entlastungskontingent noch nicht erfasst.

Wann und wie erhalte ich die Erstattungen?
Die Preisbremsen gelten für Ihren Energieverbrauch im Kalenderjahr 2023. Die Entlastung erfolgt über Ihren Energieversorger (zum Beispiel MVV) im März, rückwirkend für alle drei Monate zusammen.
Entweder erhalten Sie dann eine einmalige Gutschrift oder der Erstattungsbetrag wird mit den Abschlagszahlungen ab März 2023 verrechnet.

Was ist, wenn ich zur Miete wohne?
Als Mieterinnen oder Mieter in einem Mehrfamilienhaus beziehen Sie Ihren Strom in der Regel direkt von einem Energieversorger. Dagegen besteht für die Versorgung mit Heizgas oder Wärme meistens kein direktes Vertragsverhältnis. In diesem Fall liegt die Verantwortung für die Weitergabe der Entlastungen bei Ihrer Hausverwaltung, Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter.