Kundeninformation zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und zum Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Um Letztverbraucher in der aktuellen Energiekrise finanziell zu entlasten, hat der Bundestag am 15.12.2022 das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) sowie das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) verabschiedet. Beide Gesetze sind am 24.12.2022 in Kraft getreten. Demnach erhalten Gas- und Wärmekunden sowie Stromkunden unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Entlastungen ab Januar 2023.
Im Folgenden erklären wir Ihnen, wie wir die Entlastungen für Sie als Geschäftskunden (Nicht-Haushaltskunden) umsetzen werden und ob Sie etwas dafür tun müssen.
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Hier finden Sie die für Sie passenden Informationen
Prüfbehörden für die Energiepreisbremsen stehen fest
Das Vergabeverfahren für eine Prüfbehörde für die Energiepreisbremsen wurde abgeschlossen. Der Zuschlag wurde an zwei Auftragnehmer erteilt, die zu gleichen Anteilen die Fallbearbeitungen untereinander aufteilen werden. Die Prüfbehörden sind PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („PwC“) sowie atene KOM GmbH („atene“).
Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich nichts, da die Energiepreisbremsen wie bisher ohne Antrag ausgezahlt werden. Gewerbliche Großverbraucher können jedoch ab Freischaltung des Antragsportals die für sie geltenden beihilferechtliche Höchstgrenzen überprüfen lassen und gegebenenfalls den zusätzlichen Entlastungsbetrag beantragen. Nähere Informationen zur Eröffnung des Antragsportals wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf seiner Homepage https://www.bmwk.de/ veröffentlichen.
(Quelle: Pressemitteilung des BMWK vom 31.08.2023)
Postfächer für Mitteilungen nach StromPBG und EWPBG
Für Mitteilungen gemäß § 23 Nr. 1 b) bb) EWPBG bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 2 b) bb) StromPBG kann dieses Postfach genutzt werden: de_preisbremsen_lieferantenmitteilungen1mio@ pwc.com
Für die Übersendung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen bzw. Erklärungen gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 StromPBG bzw. § 29 Absatz 2 Satz 1 EWPBG gibt es das Postfach de_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt@ pwc.com
Für die Übersendung von Erklärungen gemäß § 37a Absatz 6 StromPBG bzw. § 29a Absatz 6 EWPBG das Postfach de_preisbremsen_bonidividendenverbot@ pwc.com
Für die Übersendung von Erklärungen bzw. Unterlagen gem. § 22 Abs. 2 EWPG bzw. § 30 Abs. 2 StromPBG (Überschreitung von 2 Mio. EUR durch geleistete Erstattungen) das Postfach de_preisbremsen_mitteilungen2mio@ pwc.com
Quelle: Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU)