Seit Januar 2023:
Steuerbefreiung für PV-Anlagen und weniger Bürokratie
Mit dem Beschluss der EEG-Novelle 2023 hat sich für Käufer und Betreiber von PV-Anlagen einiges vereinfacht: Die Umsatzsteuer auf den Kaufpreis neuer Anlagen wurde abgeschafft, Bestandsanlagen bis 30 kWp wurden von der Ertragssteuer befreit und einige bürokratische Hürden wurden abgebaut.

Komplizierte steuerliche Abwägung bei Kauf und Betrieb sind Vergangenheit
Vor dem Inkrafttreten der EEG-Novelle am 1. Januar 2023 standen Privatpersonen, die eine PV-Anlage bis 10 kWp installieren ließen, vor einer kniffeligen Grundsatzentscheidung.
Option 1: Werde ich regelbesteuerter Unternehmer, um mir die Umsatzsteuer – bzw. aus Käufersicht Vorsteuer – auf den Anschaffungspreis erstatten zu lassen? Damit verzichtet man allerdings einkommenssteuerrechtlich auf die Kleinunternehmerregelung (sogenannte Liebhaberei). Das wiederum hat zur Konsequenz, dass monatlich oder vierteljährlich 19 % Umsatzsteuer auf den erzeugten Strom abzuführen sind – zumindest 5-6 Jahre lang, bis der Wechsel in die Kleinunternehmerregelung möglich ist.
Option 2: Beantrage ich den Status des Kleinunternehmers, nach der unterstellt wird, dass mit PV-Kleinanlagen keine Gewinnerzielung beabsichtigt ist? In diesem Fall entfällt zwar die Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer auf den erzeugten Strom. Jedoch ist der Vorsteueranteil in Höhe von 19 % des Anschaffungspreises dann auch nicht absetzbar – zumindest bisher.
0 % Umsatzsteuer – ein Gewinn für alle Kleinunternehmer
Seit 1. Januar 2023 ist das komplizierte „Für und Wider“ hinfällig. Denn beim Kauf einer PV-Anlage beträgt der Umsatzsteuersatz jetzt und in Zukunft null Prozent. Dies umfasst neben den Kosten für alle Komponenten und Materialien, inklusive Stromspeicher, auch die Lieferung und Installation der Anlage. Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen Gebäuden sowie gemeinnützigen Institutionen installiert wird. Die Größe der PV-Anlage ist dabei nicht begrenzt, jedoch gilt für Anlagen bis 30 kWp der vereinfachte Nachweis.
Damit entfällt für alle, die nicht bereits Unternehmer sind (z.B. Selbstständige, Freiberufler), das Hauptargument für die regelbesteuerte Variante. Denn es muss nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet werden, um sich den Vorsteueranteil auf die Anlagenkosten erstatten zu lassen. Gleichzeitig entsteht viel weniger bürokratischer „Papierkram“, denn die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer wird gar nicht erst in Rechnung gestellt.
Ertragssteuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp
Auch einkommenssteuerrechtlich ist es einfacher geworden. Gab es vorher für Anlagen bis 10 kWp die Möglichkeit, die Vereinfachungsregelung zu beantragen und so von der Ertragssteuer befreit zu werden (sog. Liebhaberei), so definiert das Gesetz seit 2023 ganz konkret die begünstigten PV-Anlagen sowie höhere Leistungsgrenzen. Die vereinfachten Regeln gelten grundsätzlich für:
- PV-Anlagen auf/ an/ in Einfamilienhäusern bis 30 kWp installierte Leistung
- Gewerbeimmobilien bis 30 kWp
- Mehrfamilienhäuser bis 15 kWp/ Wohneinheit und 100 kWp pro Miteigentümer
- Gemischt genutzte Gebäude mit überwiegendem Wohnanteil bis 15 kWp je Einheit und 100 kWp pro Miteigentümer
Betreiber dieser Anlagen müssen folglich seit 2023 keine Einkommenssteuer mehr auf den Stromertrag zahlen und auch keine Gewinnermittlung mehr abgeben. Das umfasst sowohl die Einspeisevergütung als auch den Eigenverbrauch sowie die Lieferung des selbst erzeugten Stroms an Nachbarn oder Mieter. Dadurch können Besitzer oder Eigentümergemeinschaften von Mehrfamilienhäusern den erzeugten Solarstrom einfacher an ihre Mieter verkaufen. Die einmalige Anmeldung der Anlage beim Finanzamt ist zwar weiterhin Pflicht; eine jährliche Erklärung zur Ermittlung der Ertragssteuer ist jedoch nicht mehr nötig.
Wichtig! Die Neuregelung gilt nicht nur für Anlagen, die nach dem 1.1.2023 installiert wurden, sondern auch für ältere Bestandsanlagen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind.
Lohnsteuerhilfevereine dürfen künftig auch bei PV-Anlagen beraten
Durch die Entlastungen bei der Umsatz- und der Einkommensteuer ist der Bürokratieaufwand für Kleinunternehmer erheblich gesunken. Monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen sind nicht mehr notwendig, und die Besteuerung des erzeugten Stroms entfällt ebenfalls. Sie sparen nicht nur bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage. Sie können Ihren Strom auch günstiger an die Endverbraucher, z.B. die Bewohner eines Mehrfamilienhauses, abgeben. Gleichwohl ist es sinnvoll, dass Sie sich steuerlich beraten lassen. Zuvor mussten PV-Betreiber dazu einen Steuerberater beauftragen. Die Neuregelungen im Jahressteuergesetz gestatten es nun auch Lohnsteuerhilfevereinen, bei PV-Anlagen zu beraten, die von der Ertragssteuer befreit sind.
Fazit
Durch die neuen EEG-Regelungen sind Investitionen in PV-Strom noch attraktiver geworden.Das Entfallen der Vorsteuer, die bei einer Anlage für 20.000 Euro immerhin rund 3.800 Euro betrug, hat die Anschaffungskosten von PV-Anlagen deutlich gesenkt. Die Ertragssteuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp reduziert den bürokratischen Aufwand im laufenden Betrieb ungemein. Auch die bisherigen Hemmschwellen für die Stromversorgung von Nachbarn und Mietern sind weggefallen. Dadurch hat sich der Zubau von Solaranlagen weiter beschleunigt. Denn für Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern ist es insgesamt attraktiver geworden, in größere PV-Anlagen zu investieren.