Zuletzt aktualisiert: 19. Januar 2024
8 Min

Klimafreundliche Heizungen

BEG-Förderung 2024: Diese Fördersätze gelten jetzt

Seit dem Jahreswechsel ist die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft. Das bedeutet, wer jetzt eine Heizung einbaut, die den neu beschlossenen gesetzlichen Vorgaben entspricht, kann einen Zuschuss in Höhe von bis zu 70% der Anschaffungs- und Installationskosten erhalten. Ein Überblick über die aktuellen Förderbedingungen.

Die neuen gesetzlichen Regelungen – was gilt jetzt?

Rund um die Novelle zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat es in den vergangenen Monaten viele Diskussionen gegeben. Durch das Gesetz sollen Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer ab diesem Jahr dazu angehalten werden, beim Austausch ihrer Heizungsanlage eine umweltfreundliche Technologie zu installieren. Das können zum Beispiel Wärmepumpen, aber auch andere Heizungstypen sein (mehr dazu hier). Im Zuge dieser Gesetzesüberarbeitung wurde auch die Richtlinie zur „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG – EM) angepasst. Bereits seit 1. Januar 2024 ist die überarbeitete Förderrichtlinie in Kraft.

Die neue Förderung besteht aus 3 Komponenten

Der Zuschuss, den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer erhalten können, setzt sich im Wesentlichen aus drei verschiedenen Arten der Förderung zusammen. Für diese müssen teilweise bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Komponente 1 – 30% Grundförderung: Für alle Heizlösungen, die den neuen Gesetzesanforderungen entsprechen, wie beispielsweise Wärmepumpen oder Fernwärme, gibt es eine einheitliche Grundförderung von 30 Prozent. Dieser Zuschuss wird ohne weitere Bedingungen gezahlt.
  • Komponente 2 – 20% Geschwindigkeitsbonus: Wer eine Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicher-Heizung, oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung vor dem 31. Dezember 2028 austauscht, erhält einen Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20% der Gesamtkosten. Danach reduziert sich der Bonus alle 2 Jahre sukzessive um 3 Prozent. Wer also den Austausch erst 2029 vornimmt, bekommt nur 17% Förderung. Eine weitere Bedingung ist, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer die betreffende Immobilie selbst nutzt.
  • Komponente 3 – 30% Einkommensbonus: Die dritte Komponente wurde beschlossen, um Haushalten mit geringerem Einkommen zusätzlich unter die Arme zu greifen. Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten einen weiteren Zuschuss in Höhe von 30% der Kosten, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen des Haushalts weniger als 40.000 Euro beträgt.
  • Zusatzkomponente – 5% Effizienzbonus: Luft-Wasser-Wärmepumpen mit einem natürlichen Kältemittel oder auch Erd- und Grundwasser-Wärmepumpen können mit einem zusätzlichen Bonus in Höhe von 5% gefördert werden.

Wie ist die Förderung gedeckelt?

30 plus 20 plus 30 plus 5 Prozent sind zusammen 85 Prozent. Wer alle Förderbedingungen erfüllt, erhält jedoch „nur“ 70% der Anschaffungs- und Installationskosten als Zuschuss. Und es gibt eine weitere Deckelung: Die maximal förderfähigen Investitionskosten betragen für die erste Wohneinheit 30.000 Euro. Das heißt der Heizungsaustausch im Eigenheim wird mit maximal 70% von 30.000 Euro bezuschusst – das sind 21.000 Euro. Wer ein Mehrfamilienhaus besitzt, erhält für die zweite bis sechste Wohneinheit maximal 70% von 15.000 Euro (= 10.500 Euro) und ab der siebten Wohnung maximal 70% von 8.000 Euro (= 5.600 Euro).

Wo muss die Förderung beantragt werden?

Der Antrag auf die Heizungsförderung für Einfamilienhäuser soll voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 bei der KfW gestellt werden können. Etwas zeitversetzt wird dann die Antragstellung für Mehrfamilienhäuser sowie für Vermieterinnen und Vermieter, Kommunen und Unternehmen freigeschaltet. Vorübergehend wird eine nachträgliche Antragsstellung für bereits eingebaute Heizungen möglich sein, sofern diese nach dem 1. Januar installiert wurden. Sie können Ihren Heizungstausch also ab sofort beauftragen und den Förderantrag dann später nachreichen.

Aber aufgepasst – diese Übergangsregelung gilt nur befristet. Wer zwischen dem 29. Dezember 2023 und dem 31. August 2024 einen Heizungstausch beauftragt hat, kann den Antrag bis zum 30. November 2024 nachholen. Ab dem 1. September 2024 wird der Antrag dann voraussichtlich wieder vor Beauftragung des Heizungsaustauschs gestellt werden müssen, so wie es schon bei vorherigen Förderprogrammen üblich war.

Gibt es weiterhin auch regionale Förderprogramme?

Neben der Förderung auf Bundesebene bieten auch einige Länder und sogar manche Kommunen und Ihre Stadtwerke großzügige Förderprogramme an. Aufgrund der Vielzahl der verschiedenen Förderprogramme ist es jedoch nicht immer einfach, den Überblick zu behalten und alle Möglichkeiten auszuschöpfen. Deshalb steht Ihnen der Förderservice der MVV Energie bei allen Fragen rund um das Thema Förderung beratend und unterstützend zur Seite.

Fazit

Die neue Förderrichtlinie zum Einbau klimafreundlicher Heizungen ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Für selbstnutzende Eigentümer sind bis zu 70% Förderung möglich. Dabei ist die förderfähige Investitionssumme auf 30.000 Euro gedeckelt. Der maximale Zuschuss beträgt also 21.000 Euro. Der zügige Umstieg auf eine Wärmepumpe oder Fernwärme wird dadurch noch attraktiver. Denn wer sich jetzt unabhängig von Öl-, Gas- oder sicher steigenden CO2-Preisen macht, muss nur oft weniger als die Hälfte der Investitionskosten selbst tragen.

Sie interessieren sich für eine Wärmepumpe und möchten alle Fördermöglichkeiten ausschöpfen?

Unsere Experten stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Wir machen Ihnen gerne ein Angebot für Ihre individuelle Heizlösung, und unser MVV Förderservice ermittelt die maximale Fördersumme für Sie. Bei der Abwicklung Ihres Fördermittelantrags unterstützen wir Sie ebenfalls. Kontaktieren Sie uns einfach für eine kostenfreie und unverbindliche Beratung durch unser Expertenteam.

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