Zuletzt aktualisiert: 17. Juli 2025
10 Min

Gebäudeenergiegesetz 2023 (GEG)

„Heizungsgesetz“ beschlossen: Was bedeutet das konkret für meine Heizung?

Nach einigen Diskussionen, Überarbeitungen und Vertagungen hat der Bundestag am 8. September 2023 die Novelle der Bunderegierung zum Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Die Reform des GEG regelt unter anderem, dass Heizungen, die ab 2024 ersetzt oder neu eingebaut werden, mit mindestens 65% erneuerbaren Energien (65%-EE-Vorgabe) betrieben werden können. Gleichzeitig wird es Übergangsfristen geben. Die wichtigsten Punkte des Gebäudeenergiegesetz, besser auch als "Heizungsgesetz" bekannt, nachstehend im Überblick.

Handwerker führen Arbeiten in einem Altbau aus, im Vordergrund schraubt ein Handwerker an dem Ventil einer Heizung, als Symbolbild für das neue Heizungsgesetz.

Wen betrifft die Novelle des Heizungsgesetzes überhaupt?

In der öffentlichen Debatte um die GEG-Novelle der damaligen Bundesregierung wurden die Konsequenzen der 65%-EE-Vorgabe manchmal etwas überspitzt dargestellt. Teilweise konnte dabei der Eindruck entstehen, als müssten alle Hausbesitzenden in Deutschland sofort ihre funktionierenden Heizungen verschrotten und stattdessen Wärmepumpen zum Heizen einbauen. Dies wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt gefordert. Die Reform der Gesetzgebung betrifft lediglich neue Bauvorhaben in Neubaugebieten sowie den Heizungsaustausch aufgrund eines irreparablen Defekts, bzw. wegen Erreichen der ohnehin schon geltenden Altersgrenze von bestehenden Heizungen, wie etwa Ölheizungen.

 

Zusammengefasst müssen Sie gemäß der GEG-Novelle Ihre Heizung nicht austauschen, wenn

  • Ihre Öl- oder Erdgasheizung problemlos funktioniert und nicht älter als 30 Jahre ist.
  • Ihre Ölheizung- oder Gasheizung kaputt ist, aber repariert werden kann. Die Heizung darf auch dann solange betrieben werden, bis sie 30 Jahre alt ist.
  • Ihre Heizung älter als 30 Jahre ist, aber bereits mit Brennwert- oder Niedertemperatur-Technik arbeitet.

 

Was ist, wenn meine Heizung irreparabel kaputt ist?

Nur wenn eine Heizungsanlage derart in der Funktion gestört ist, dass sie ausgetauscht werden muss, greift die 65%-Erneuerbare-Energien-Regelung des Gebäudeenergiegesetzes. Und auch dann gelten mehrjährige Übergangsfristen, während denen noch Gas- und Ölheizungen eingebaut und betrieben werden dürfen. Die Länge dieser Fristen für den Heizungstausch ist an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt.

Städte mit mehr als 100.000 Einwohner müssen ihre Wärmeplanung bis Ende 2026 abgeschlossen haben; kleinere Gemeinden haben dagegen bis Ende 2028 Zeit. Erst danach müssen sich Hausbesitzende nach dem neuen GEG für eine Heizoption entscheiden, die gemäß der Gesetzesnovelle zulässig ist. Gibt es in Kommunen schon früher eine Entscheidung zur Gebietsausweisung für zum Beispiel ein Wärmenetz, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können frühere Fristen greifen. Falls eine Gasetagenheizung in einem Mehrfamilienhaus ersetzt werden muss, beträgt die Übergangsfrist sogar 13 Jahre.

Für alle Wohnimmobilien gilt: Wenn ein Anschluss der Heizung an Nah- oder Fernwärme absehbar ist, wird eine Übergangsfrist von bis zu zehn Jahren gewährt. Die kaputte Heizung kann dann zum Beispiel vorübergehend durch eine gebrauchte fossile Heizung ersetzt werden, bis ein Netzanschluss verfügbar ist. Ebenso gibt es Ausnahmeregelungen für sogenannte Härtefälle, also beispielsweise für Empfänger von Bürgergeld, in denen die Umsetzung der 65%-EE-Vorgabeaus besonderen Gründen wirtschaftlich unzumutbar ist. Eine detaillierte Definitionen dieser Härtefälle liegt jedoch aktuell noch nicht vor (Stand: September 2023).

Was  regelt das Heizungsgesetz, wenn ich eine fossile Heizung einbauen möchte?

Die Regelungen des 65%-EE-Gesetz gelten ab 2024 vorerst nur für Neubauten im Neubaugebiet. In allen anderen Fällen greifen Übergangsfristen, die den Einbau einer fossil betriebenen Heizung weiterhin zulassen. Dies ist allerdings nicht im Sinne der Gesetzgebung und auch aus wirtschaftlicher Sicht äußerst fraglich. Denn längerfristig ist damit zu rechnen, dass Öl und Erdgas im Vergleich zu alternativen Energien immer teurer werden. Und: Wer sich für ein „Auslaufmodell“ bei der Heizung entscheidet, dem entgehen GEG-Fördergelder. Nach der neuen Förderrichtlinie BEG EM sind ab 01.01.2024 bis zu 70 Prozent Förderung auf eine Investitionssumme von maximal 30.000 Euro für die erste Wohneinheit möglich. Aus diesen Gründen sieht das Gesetz eine verpflichtende Beratung für alle Hausbesitzende vor, die eine fossil betriebene Heizung einbauen möchten. Unabhängig von Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen gibt es ein finales Datum, das in jedem Fall gilt: Ab 2045 dürfen keine Heizungen mehr mit fossilen Brennstoffen, also Öl oder Erdgas, betrieben werden.

Welche Heizungstypen dürfen laut Heizungsgsetz zukünftig eingebaut werden?

Eine Klarstellung vorweg: Die manchmal auch als „Wärmepumpen-Gesetz“ bezeichnete GEG-Novelle der Bundesregierung verpflichtet niemanden explizit zum Einbau einer Wärmepumpe. Der Gesetzestext verlangt technologieoffen die Installation einer Heizung, die zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden kann. Wer ein Haus baut, eine funktionsuntüchtige Heizung ersetzt oder einfach aus wirtschaftlichen Gründen modernisieren möchte, kann also zwischen mehreren Optionen wählen. Um das für die eigenen Anforderungen ideale Heizsystem zu identifizieren, ist es empfehlenswert, eine professionelle Energieberatung durchführen zu lassen.

Heizsysteme, die für eine Neuinstallation ab 2024 in Frage kommen:

  • Elektrisch betriebene Wärmepumpen jeder Art (Luft/Wasser, Sole/Wasser, Wasser/Wasser, Luft/Luft) zur vollständigen Deckung des Wärmebedarfs.
  • Wärmepumpen-Hybridsysteme, also Kombinationen aus einer Wärmepumpe und einer anderen Heiztechnik. Der Heizlastanteil der Wärmepumpe muss dabei mindestens 30% betragen.
  • Nah- oder Fernwärme, sofern ein Netz vorhanden und ein Netzanschluss möglich ist. Das MVV Fernwärmenetz in Mannheim erfüllt übrigens schon heute die Effizienzanforderungen des GEG.
  • Stromdirektheizungen, unter der Voraussetzung, dass erhöhte Anforderungen bezüglich Wärmedämmung erfüllt werden.
  • „H2-ready“ Gasheizungen, also Anlagen, die in der Lage sind, in Zukunft auch 100% Wasserstoff zu verbrennen. Sollte die kommunale Wärmeplanung kein Wasserstoffnetz vorsehen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, einen sukzessive zunehmenden Anteil an klimaneutralen Gasen wie z.B. Biomethan einzuspeisen (15% ab 2029, 30% ab 2035, 60% ab 2040).
  • Solarthermie in Kombination mit weiteren Heizsystemen gemäß 65%-EE-Vorgabe.
  • Holzheizungen (Biomasseheizungen) – nach Überarbeitung des Gesetzes auch ausschließlich mit Holz oder Holzpellets betriebene Heizsysteme.

Was ist mit den Kosten? Gibt es eine staatliche Förderung?

Wer seine Heizung heute oder zukünftig tauschen möchte und dabei auf 65 Prozent Erneuerbare Energie umsteigt, bekommt den Umstieg durch das Gebäudeenergiegesetz staatlich gefördert. Mehr Informationen zur Förderung haben wir Ihnen in einem weiteren Artikel hier zusammengefasst. Für alle Heizlösungen, die den neuen Gesetzesanforderungen entsprechen, gibt es eine einheitliche Grundförderung von 30 Prozent.

Weitere 30 Prozent Zuschuss kann erhalten, wer im Eigenheim wohnt und über weniger als 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen verfügt. Viele Rentner könnten von dieser Förderung profitieren. Hinzu kommt ein Klimageschwindigkeits-Bonus von maximal 20 Prozent für selbstnutzende Eigentümer. Die Bedingung für diese Förderung ist der Austausch von Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen oder von mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizungen. Der Geschwindigkeitsbonus ist gestaffelt, die 20 Prozent gelten zunächst bis 31.12.2028, in den Folgejahren sinkt der Bonus im 2-Jahres-Rhythmus um 3 Prozent ab. Weiterhin wird für Wärmepumpen ein Effizienzbonus von 5 Prozent gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.

Kombiniert ist für selbstnutzende Eigentümer eine maximale Förderung in Höhe von 70 Prozent auf die förderfähige Investitionssumme von maximal 30.000 Euro für die erste Wohneinheit möglich. Die neuen Förderbedingungen sind zum 01.01.2024 in Kraft getreten.

 

Fazit – Das neue Heizungsgesetz unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien und räumt Übergangsfristen ein

Die am 8. September 2023 beschlossene Reform zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) betrifft ausschließlich Heizungen, die ab 2024 neu eingebaut werden. Die neue Heizung muss dann zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betreibbar sein. Für Neubauten in Neubaugebieten gelten die Vorgaben direkt ab Januar 2024. In Bestandsbauten müssen Öl- und Gasheizungen nach wie vor erst ersetzt werden, wenn sie älter als 30 Jahre sind. Und auch dann gelten einige Übergangsfristen. Umfangreiche staatliche Fördermaßnahmen kompensieren einen Teil der Kosten – im Bestfall mit einer Förderung von bis zu 70 Prozent.

Wenn Sie den Austausch Ihrer alten Heizung planen, beraten wir Sie gerne persönlich. Detaillierte Informationen zum MVV Fernwärmenetz in der Region Mannheim finden Sie hier. Sollten Sie eine Beratung zu unseren Wärmelösungen wünschen, können Sie über dieses kurze Formular Kontakt mit uns aufnehmen.

Artikel teilen:

Hallo! Ich bin Mia, wie kann ich Ihnen helfen?

Ihre Frage an Mia ...

Wer schlau ist, handelt jetzt!

Jetzt Wärmepumpe kaufen und 1.500 Euro Rabatt* sichern!

Vereinbaren Sie jetzt Ihre individuelle Beratung und sichern Sie sich Ihr unverbindliches Festpreisangebot!

 

Mehr erfahren

Fragen & Antworten

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.

FAQs

 

Beratungstermin vereinbaren

Sie haben Interesse an unseren Produkten?

Jetzt Termin vereinbaren

 

Kundenzentren

Lassen Sie Sich in unserem nächstgelegenen Kundenzentrum beraten.

Zu den Kundenzentren

 

Service-Telefon

Sie möchten lieber mit uns persönlich sprechen?

0621 - 290 1790
Mo - Fr von 8 bis 17 Uhr

Newsletter

Jederzeit gut informiert: Ob Aktionen, neue Produkte oder aktuelle Veranstaltungen – unser Newsletter hält Sie auf dem Laufenden!

 

Jetzt anmelden

Willkommen im MVV-Chat
MVV-Chatbot Mia hat Zeit für Sie

Sie haben Fragen zu unserem Angebot?

Wir beraten Sie gerne jederzeit im MVV-Chat. Bitte akzeptieren Sie Präferenz- und Statistik-Cookies, um unseren Chat nutzen zu können.

Jetzt Cookie-Einstellungen anpassen