Übergangsheizung
Gasheizung kaputt: Was kann ich übergangsweise tun, bis die neue Heizung kommt?
Wenn eine defekte Gas- oder Ölheizung nicht repariert werden kann oder sich die Reparatur aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr lohnt, muss sie gegen eine neue Heizung ausgetauscht werden, die zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden kann. In den meisten Fällen ist dann eine Wärmepumpe oder Fernwärme sinnvoll. Die Entscheidung ist aber manchmal gar nicht so einfach, zum Beispiel, weil ein Fernwärmeanschluss erst später möglich ist. Für solche Fälle gibt es Übergangslösungen, mit denen Sie mehrere Jahre überbrücken können.

Wie ist die gesetzliche Lage, wenn eine Gasheizung ausfällt?
Defekte Gas- oder Ölheizungen, die noch keine 30 Jahre alt sind, dürfen grundsätzlich repariert und weiter betrieben werden. Sollte eine Reparatur jedoch nicht möglich sein, greift das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das heißt, eine neue Heizung muss zu mindestens 65 % mit erneuerbarer Energie betreibbar sein. Entgegen mancher Darstellungen ist das Gesetz technologieoffen; es lässt unterschiedliche Heizungsarten zu.
Welche Technologien kommen für eine neue Heizung in Frage?
Ein kurzer Überblick über Heizungsarten, die den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes entsprechen:
Wärmepumpen gewinnen Heizenergie aus dem Erdreich, dem Grundwasser oder der Außenluft. Die Technologie setzt den aufgenommenen Betriebsstrom sehr effizient in Wärme um. Für die meisten Neubauten ist eine Wärmepumpe die erste Wahl und auch in Bestandsgebäuden lassen sich Wärmepumpen effizient betreiben.
In Bestandsgebäuden läßt sich ein effizienter WP-Betrieb durch oftmals geringfügige Sanierungsmassnahmen wie z.B. dem Tausch eines oder mehrerer Heizkörper erreichen, falls erforderlich. Bei Flächenheizungen entfällt so ein Heizkörpertausch, weil diese bereits für den Betrieb mit niedrigen Heizwassertemperaturen ausgelegt sind. Falls ein Heizkörpertausch nicht ausreichen sollte, können die Wärmeverluste des Gebäudes reduziert werden z.B. durch Einbau wärmeisolierender Fenster und Türen oder anderer wärmeisolierender Massnahmen wie Dämmung der obersten Geschoß- und Kellerdecke oder Dämmung der Fassade. Energetische Sanierungsmassnahmen haben zusätzlich den Vorteil, daß diese auch die Wärmeeinträge im Sommer reduzieren und so für ein verträglicheres Klima sorgen. Im Zweifelsfall klärt eine Vor-Ort-Prüfung, ob bzw. wie eine Wärmepumpe eingesetzt werden kann. In den meisten Fällen findet sich eine Möglichkeit.
Fernwärme ermöglicht die Beheizung aller Gebäude (Neubauten und Gebäudebestand) ohne energetische Sanierungsmassnahmen. Solche zusätzlichen Massnahmen sind immer sinnvoll, um die Wärmeverluste eines Gebäudes zu verringern und lassen sich individuell und gebäudebezogen planen und umsetzen. Der Fernwärmevertrag läßt sich im Nachgang auf eine ggf. neue Gebäudesituation anpassen. Voraussetzung für eine Beheizung mit Fernwärme ist, dass ein Anschluss Ihrer Immobilie an ein Fernwärmenetz möglich ist (MVV liefert Fernwäme in Ihre Straße). Das können Sie ganz einfach mit unserem Verfügbarkeitscheck prüfen. Doch auch, wenn ein Verfügbarkeitscheck grundsätzlich grünes Licht gibt, kann es etwas dauern, bis Ihr Fernwärme-Hausanschluss installiert wird. Sollte Ihre bestehende Heizung vorher irreparabel kaputt gehen, bieten wir eine elektrisch betriebene Übergangsheizung zur Miete an. Eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsdauer dieser Übergangsheizung ist abhängig von individuellen Faktoren wie z.B. ihrem Stromtarif, dem Energiebedarf des Gebäudes und individuellem Verhalten.
Pelletheizungen heizen stationär mit Pellets aus gepresstem Sägemehl, das zum Beispiel als Abfall in der holzverarbeitenden Industrie anfällt. Defekte Gasheizungen lassen sich in der Regel problemlos und relativ schnell durch eine Pelletheizung ersetzen. Was man jedoch bedenken sollte: Die Heizungsart gilt zwar als klimaneutral im Sinne des Gesetzes, weil Holz ein nachwachsender Rohstoff ist. Bei der Verbrennung wird jedoch trotzdem CO2 freigesetzt.
Gasheizungen dürfen unter gewissen Voraussetzungen auch weiterhin neu eingebaut werden. Ab dem 1. Januar 2025 gelten in Deutschland neue Regelungen für den Einbau von Gasheizungen, die im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegt sind. Zum Beispiel, wenn Ihnen die Kommunale Wärmeplanung eine 100-prozentige Versorgung mit klimaneutralem Gas (Biomethan oder Wasserstoff) bis 2045 zusichert und bereits 5 Jahre nach dem Neueinbau eine 65-prozentige Versorgung möglich ist. In Mannheim müssen in der Übergangszeit bis zum 30.06.2025 gemäß EWärmeG neu eingebaute Gasheizungen mit mindestens 15% erneuerbarer Energie betrieben werden.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) löst diese Regelung zum 01.07.2026 ab. Dann gilt, daß neu eingebaute Gasheizungen mit mindestens 65% erneuerbarer Energien betrieben werden müssen. Bestehende Heizungen müssen innerhalb von 10 Jahren so umgerüstet werden, dass sie mindestens 65% erneuerbare Energien nutzen. Wenn in der Übergangsphase bis 01.07.2026 in Bestandsgebäuden neue fossil betriebene Heizungen eingebaut werden sollen, muss verpflichtend eine Beratung erfolgen durch eine fachkundige Person. Für diese Heizungen müssen ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigenden Anteile an Erneuerbaren Energien eingesetzt werden (z.B. durch den Bezug von Biomethan, ab 01.01.2029 mindestens 15%, ab 01.01.2035 mindestens 30%, ab 01.91.2040 mind. 60%).
Es ist erlaubt, sogenannte H2-ready-Gasheizungen (für Wasserstoff geeignet) einzubauen, sofern sie später auf klimaneutrale Gase umgestellt werden können. Auch hybride Systeme (z. B. Gasheizung + Wärmepumpe) sind zulässig. Bezüglich der Belieferung mit Biogas machen Energieversorger oftmals keine verbindlichen Zusagen. In der Regel machen Energieversorger diesbezüglich aber keine verbindlichen Zusagen. Eine weitere Möglichkeit ist die Kombination einer Gasheizung mit einer Wärmepumpe oder mit Solarthermie. Als Übergangslösung ist eine mit Erdgas betriebene ZentralHeizung bis zu fünf Jahre lang zulässig. Für die Umrüstung von Gebäuden mit Gasetagenheizungen auf eine neue Zentralheizung beträgt die Übergangsfrist 13 Jahre.
Wie kann ich übergangsweise heizen, bis die neue Heizung eingebaut ist?
Im Fall einer Heizungshavarie, also eines irreparablen Schadens, muss besonders im Winter sehr schnell eine Lösung her. Der ersatzweise Betrieb einer Übergangsheizung zur Miete vermeidet die Investition in eine neue Heizung, die nur für die Übergangszeit gekauft würde. Für 1- und 2-Familienhäuser besteht die Möglichkeit, eine mobile Heizzentrale zu mieten, die im Heizungskeller vorübergehend alle Jobs der Gasheizung übernimmt - inklusive Warmwasserbereitung.
Eine weitere Möglichkeit, die vor allem bei Planungshorizonten von mehr als 2 Jahren in Frage kommt, ist der Neueinbau einer Gasheizung. Das GEG erlaubt den übergangsweisen Betrieb mit Erdgas bis zu 5 Jahre lang; nach Ablauf dieser 5-Jahresfrist muss diese Gasheizung dann mit 65 % erneuerbarer Energie (z.B. Biomethan) betrieben werden. Das Risiko beliefert zu werden, liegt dabei beim Kunden. Welche Zwischenlösung im konkreten Fall tatsächlich die beste ist, hängt von den individuellen Gegebenheiten ab.
Was ist, wenn eine defekte Heizung repariert werden kann?
Eine Öl- oder Gasheizung darf repariert und weiterhin betrieben werden bis sie 30 Jahre alt ist. Ob sich das wirtschaftlich lohnt, ist allerdings eine andere Frage. Lesen Sie hier, wann ein vorzeitiger Austausch möglicherweise sinnvoll ist.
Ihre Heizung ist havariert und Sie benötigen schnell Hilfe?

Falls Ihre Gas- oder Ölheizung irreparabel defekt ist, sind wir in kürzester Zeit für Sie da. MVV bietet Ihnen eine flexible und zuverlässige Lösung, um Notstände und Wartezeiten zu überbrücken ohne in eine neue Heizung zu investieren. Unsere Übergangsheizung ermöglicht Ihnen einen nahtlosen Übergang zur Fernwärme, falls diese an Ihrem Standort erst später verfügbar ist. Das Gerät ist universell einsetzbar für Ein- und Zweifamilienhäuser (nicht für Gasetagenheizungen) und kann sowohl Ihre Räume beheizen als auch Ihr TrinkWarmwasser erwärmen – zu einer fairen monatlichen Mietpauschale (plus Stromkosten). Mehr erfahren
Fazit
Wenn eine fossile Heizung nicht mehr repariert werden kann, muss eine neue Heizung eingebaut werden, die den Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entspricht. Da sich jedoch nicht jede gesetzeskonforme Heizungsart gleich schnell einbauen lässt, gewährt das GEG Übergangsfristen von bis zu fünf Jahren. Währenddessen können Sie Ihr Haus mit einer mobilen Elektrozentralheizung oder mit einer gemieteten Gasheizung beheizen. Nehmen Sie sich also im Zweifelsfall lieber etwas Zeit und entscheiden Sie sich für die Heizungsart, die auf lange Sicht am besten zu Ihrem Haus passt.
Sie benötigen Unterstützung oder haben Fragen zu den möglichen Heizungslösungen für Ihre Immobile? Gerne beraten wir Sie bei Ihrem Vorhaben. Nehmen Sie dazu eifach Kontakt mit unserem Expertenteam auf oder machen Sie hier einen Verfügbarkeits-Check.